Viele Unternehmen beauftragen heute eine Detektei, um den wirklichen Gründen eines Krankenscheines auf den Grund zu gehen. Gerade Mitarbeiter, die oft und über längere Zeiträume krank sind, stehen im Visier der Arbeitgeber und unter umständen der dann beauftragten Detektei. Bisher war klar, dass die Kosten für die Detektei vom Mitarbeiter zu zahlen sind, wenn dieser wirklich überführt wird.
Doch in einem neuen Urteil des Arbeitsgericht in Frankfurt gilt dies nicht für jeden Fall. In dem vor dem Gericht verhandelten Fall ging es um eine Sekretärin, die in der Zeit ihres Krankenscheins einen Heilpraktiker Kurs besuchte. Die Detektei wurde mit dem Fall beauftragt und fand dies schnell heraus. Das Unternehmen kündigte der Sekretärin und verlangte on ihr die Kostenübernahme der Detektei Kosten. Diese weigerte sich zu zahlen und so musste das Gericht über diesen Fall entscheiden. Das Gericht entschied nach Anhörung zugunsten der Sekretärin und das Unternehmen musste Die Kosten für die Detektei selbst tragen. In der Begründung hieß es, dass der Einsatz einer Detektei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen wäre. Der Arbeitgeber der Sekretärin hatte zur gegebener Zeit bereits gewusst, dass die Mitarbeiterin eine Heilpraktiker Schule besuche. Man hätte lediglich an der Schule anrufen müssen und hätte die Information erhalten, dass sie zum Zeitpunkt des Krankenscheins dort anwesend war.
Auch Mitschüler hätten in diesem Fall Auskunft erteilen können. Die Detektei hingegen berechnete für ihre Dienste rund 3.500 Euro. Doch das Gericht stellte zudem noch in Frage, ob der Besuch einer Schule sich genesungshemmend auswirken kann. Dies würde bedeuten, dass auch die Kündigung nicht haltbar ist.
