Es ist kein Geheimnis, dass schwerbehinderte Personen eine Ermäßigung bei der KFZ Steuer nutzen können. Allerdings ist diese auch mit einigen Einschränkungen verbunden, über die man Bescheid wissen sollte. So ist es zum Beispiel nicht möglich, die Steuerbefreiung auf andere Personen zu übertragen. Auch, wenn ein schwerbehinderter Vater für sein Kind das Auto anmeldet und versichert, muss für dieses Fahrzeug dennoch die volle Steuer bezahlt werden. Damit wird verhindert, dass diese Ermäßigung von unberechtigten Personen ausgenutzt wird.
Aus dem gleichen Grund darf mit dem Fahrzeug, auf das die Steuerermäßigung erlassen wurde, nicht unbeschränkt von anderen Personen gefahren werden. Ein Ausleihen für eigene Nutzung ist verboten, ebenso das Transportieren von Gütern, wenn es sich nicht gerade um Einkäufe geht. So darf sich die Tochter von ihrem Vater nicht das Fahrzeug ausleihen, um damit eine Ausflugsfahrt zu unternehmen. Sie darf aber, sofern es sich ausschließlich um Besorgungen für den Vater handelt, für ihn mit dem KFZ fahren – im Falle eines Falles auch dann, wenn der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich dabei ist. Hier muss allerdings ein wesentlicher Verhinderungsgrund existieren. Nur, weil der Vater keine Lust zum Einkaufen hat, ist dies kein Grund für die Fremdnutzung des Fahrzeuges. Liegt er hingegen krank im Bett, ist das rechtlich einwandfrei in Ordnung.
Auch ein Pfleger, der dem Schwerbehinderten zur Seite gestellt wird, darf das Auto in diesem Rahmen nutzen, sofern eine Steuerbefreiung durch den Schwerbehindertenausweis beantragt und genehmigt wurde. Ganz nebenbei: Auf dem Schwerbehindertenparkplatz parken darf eine fremde Person nur dann, wenn die berechtigte Person mit unterwegs ist. Die Tochter, die für den kranken Vater die Einkäufe erledigt, darf hier nicht stehen; wohl aber, wenn der Vater mit dabei ist. Manchmal ist es bei beabsichtigter gemeinsamer Nutzung eines Autos besser, auf die Steuerersparnis zu verzichten, weil dann einfach keine Beschränkungen für die Nutzung vorliegen.
